1. Abschluss des Reisevertrages, Fremdleistungen
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
Veranstalters zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.
Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande,
wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.
1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald und soweit die Reise für den
gewünschten Reisezeitraum buchbar ist.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei der HDI abgeschlossen.
2.2 Bei Vertragsabschluss wird vor Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung fällig, die auf das Firmenkonto von golfinscotland.de LTD. überwiesen werden muss.
2.3 Der restliche Preis wird 4-6 Wochen vor Reiseantritt fällig und muss ebenfalls auf das Geschäftskonto der golfinscotland.de LTD. überwiesen werden, wenn feststeht, dass
Ihre Reise – wie gebucht – durchgeführt wird.
2.4 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7) und Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl.
Ziffer 8) werden jeweils sofort fällig.
2.5 Zahlung direkt an golfinscotland.de LTD.
2.6 In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, den Reiseplan/die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu
überprüfen.
2.7 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag
zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen
Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 7.2, 7.5
verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von £ 1,50 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
2.8 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, zahlen Sie diese zusätzlich.
2.9 Wird bei der Buchung die Bezahlung durch die Abbuchung von einem Konto oder durch die Belastung einer Kreditkarte angeboten und vom Kunden angenommen, beinhaltet die Bekanntgabe der Bank- oder Kartendaten die Einwilligung der vereinbarten Zahlbeträge. Fremde Bankkonten bzw. fremde Kreditkarten werden nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des betroffenen Konto- bzw. Karteninhabers akzeptiert.
2.9.1 Endet ein bei der Buchung vereinbarter Zahlungseinzug von einem Konto oder einer Kreditkarte aufgrund des Konto- oder Karteninhabers in einer Rückbelastung, werden die damit einhergehenden Zusatzkosten an diese Person weiter belastet. Dazu zählen auch die seitens der Bank bzw. des Kreditkartenunternehmens in Rechnung gestellten Gebühren, sowie weitere 10 britische Pfund pro Rückbelastung. Diese werden genutzt für den bei golfinscotland.de Ltd. verursachten Mehraufwandes(Mahnpauschale). Eine ebendiese Mahnpauschale wird weiter erhoben, wenn im Falle einer vereinbarten Bezahlung per Überweisung fällige Zahlungen ausbleiben und Mahnmassnahmen erforderlich werden.
3. Leistungen, Preise
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Internet, Angebot, Flyer,) und den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Bestätigung (vgl. Ziffer 1.1 Satz 2).
Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
3.4 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
3.4.1 Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach
Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) ausgeschrieben sind, z. B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach
Möglichkeit zu entsprechen. Buchungsstellen sind weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters,
von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht
gesondert bevollmächtigt sind.
3.4.2 Für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen kann eine Gebühr von maximal £ 50,- pro Reisenden und Woche
erhoben werden.
6. Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
6.2 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.
6.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 6.3.3 Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.3.1/6.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
6.3.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den
Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten
gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
6.3.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber
geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/
Stornogebühren
7.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter
(Anschriften siehe unten nach Ziffer 17.) Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen.
Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 7.5 unter Berücksichtigung der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert.
Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.
7.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am
jeweiligen Flughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass
oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
7.4 Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 7.5) ausgewiesenen Kosten.
7.5 Der Anspruch von golfinscotland.de Ltd. auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel
pro Person bei Stornierungen:
bis zum 89. Tag vor Reiseantritt 30 %
zwischen 88 und 31 Tagen vor Reiseantritt 50 %
zwischen 30 und 15 Tagen vor Reiseantritt 75 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.
7.6 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Veranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.7 Ihr Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unten Ziffer 8.2), bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt.
8. Ersatzperson
8.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung
an den Veranstalter.
Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter
berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal £10 zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern entstehende
Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als
Gesamtschuldner.
8.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt bzw. bei Reisen im Sinne der Ziffer 7.5.2 A bis zum 46. Tag vor
Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung)vor. Dafür werden £ 50,- pro Person erhoben. Für Produkte gemäß Ziffer 7.5.2 C nimmt der Veranstalter,
soweit durchführbar, bis einen Tag vor Reiseantritt Umbuchungen vor. Dafür werden pro Person 25 % des Preises erhoben. Spätere Änderungen sowie Änderungen
über den Geltungszeitraum des der Buchung zugrunde liegenden Angebots hinaus können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.5 bei
gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
8.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung
an den Veranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der
Veranstalter berechtigt, zusätzlich zu dadurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten gegenüber Leistungsträgern für die ihm durch die Teilnahme der
Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal £ 10,- zu verlangen. Der
Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
89. Reiseversicherungen
Die Veranstalter empfehlen den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden)
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. 10. Rücktritt und Kündigung durch
den
Reiseveranstalter
10.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst.
Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch
genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
10.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen
vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten
den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.
11. Außergewöhnliche Umstände, Höhere Gewalt
11.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
12. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
12.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
12.2 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft
unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
12.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
13. Haftung
13.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
13.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird oder b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
13.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
Der Veranstalter haftet jedoch
13.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
13.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich
geworden ist.
13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor
Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein
Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
13.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering
zu halten.
13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu
verlangen.
Die notwendigen Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihrem Reiseplan bzw. in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung.
14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter (siehe unten nach Ziffer 17) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne
Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
14.2 Verjährung
14.2.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
14.2.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem
Jahr.
14.2.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 14.2.1 und 14.2.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 14.2.4 Ansprüche aus
unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 14.2.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Veranstalter wird Staatsangehörige des EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. 15.3 Erkundigen Sie sich beim Beranstalter, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder
der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng
gehandhabt.
Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. 16. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht
wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich „Datenschutz“ unter der unten genannten
Anschrift des Veranstalters.
17. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die
vorliegenden Reisebedingungen.
18. Alle dargestellten Reisen gelten vorbehaltlich der endgültigen Bestätigung durch die Hotels und Golfkurse.
golfinscotland.de LTD.
11 Crichton Street, KY10 3DE Anstruther\Fife Scotland
Stand: Dezember 2021
Bei allen von golfinscotland.de Ltd. organisierten Reisen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)!